Satzung
Satzung
der
Nordhorner
Nachbarschaftshilfe e.V.
Stand 11.06.2022
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen „Nordhorner Nachbarschaftshilfe e.V.". Die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück unter Nummer 201033 ist am 21.12.2012 erfolgt. Sitz des Vereins ist Nordhorn. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Nachbarschaftshilfe erfüllt den Zweck, die Mitglieder oder ihre Hinterbliebenen im Todesfall nach Maßgabe dieser Satzung zu unterstützen.
§ 2 Mitgliedschaft
Jede Person kann Mitglied werden, die einen Aufnahmeantrag gestellt hat und im Jahr der Antragstellung das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Kinder der Mitglieder sind bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres beitragsfrei Mitglied der Sterbekasse (Familienmitgliedschaft). Mit Vollendung des 16. Lebensjahres endet die beitragsfreie Mitgliedschaft. Eine eigene Mitgliedschaft muss durch einen Aufnahmeantrag beantragt werden, über dessen Annahme der Vorstand zu entscheiden hat. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist diese Mitgliedschaft beitragsfrei.
§ 3 Aufbringung der Beiträge
Die Jahresumlage wird ab dem 18. Lebensjahr halbjährlich oder jährlich erhoben. Die Höhe des Beitrages ist abhängig vom Eintrittsalter. Die Beitragstabelle wird jedes Jahr in der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Beitrag ist im Februar eines jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr fällig.
Der Vorstand ist berechtigt, bei zu hohen Sterbefällen Sonderzahlungen von den Mitgliedern zu erheben.
§ 4 a Leistungen
Die Hilfe besteht darin, dass den Angehörigen eines Verstorbenen eine Beihilfe für die Beerdigungskosten gezahlt wird. Die Höhe der Beihilfe wird in jedem Jahr von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Voraussetzung für die Leistung ist, dass zwischen dem Eintritt in die Sterbekasse und dem Todestag ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegt. Bei Unfalltod und bei Beitritt im Rahmen einer beitragsfreien Familienmitgliedschaft wird die Beihilfe von Anfang an gezahlt. In den ersten drei Jahren nach Eintritt in die Sterbekasse werden im Todesfall die gezahlten Beiträge zurückerstattet.
Die Höhe der Beihilfe wird jeweils von der Mitgliederversammlung für ein Jahr festgelegt.
Die Beihilfen sind wie folgt gestaffelt:
Gruppe 1: Totgeborene und Kinder bis 6 Jahre 50 % der Beihilfe
Gruppe 2: Mitglieder ab 6 Jahre 100 % der Beihilfe
§ 4 b
Wenn im Rahmen von Fusionen Personen Mitglieder bei zwei oder mehreren Sterbekassen sind, die fusionieren wollen, haben sie das Recht, durch Zahlung der entsprechenden zwei- oder mehrfachen jährlichen Umlage eine zwei- oder mehrfache Leistung gem. § 4 a zu erwirken. Dies gilt nicht für die beitragsfreie Familienmitgliedschaft im Sinne des § 2 Absatz 2.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Jahresende erfolgen.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung der Beiträge mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Soziale Härtefälle können bei der Entscheidung über den Ausschluss berücksichtigt werden. Ferner kann der Vorstand einen Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten sowie bei wissentlich falschen Angaben auf dem Aufnahmeantrag beschließen.
Mit dem Austritt oder Ausschluss erlischt der Anspruch auf eine Leistung nach § 4 der Satzung.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jeweils im 1. Quartal eines jeden Jahres statt. Zur Versammlung wird mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung in der Nordhorner Tagespresse unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. Sie hat zu folgenden Aufgaben Stellung zu nehmen und Beschluss zu fassen:
a) Geschäftsbericht des Vorstandes über das vergangene Geschäftsjahr
b) Rechnungslegung des Vereinsvermögens
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Neuwahl des Vorstandes
f) Neuwahl der Kassenprüfer
g) Festsetzung der Umlage und der Beihilfe
h) Satzungsänderungen
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Satzungsänderungen ist jedoch eine 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.
Bei Bedarf kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn sie beim Vorstand von mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
§ 7 Vorstand
Zum vertretungsberechtigten Vorstand gemäß § 26 BGB gehört der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer. Jeweils zwei vertreten den Verein gemeinsam.
Zum erweiterten Vorstand gehören der Schatzmeister und bis zu acht Beisitzer.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 8 Pflichten des Vorstandes
Die Arbeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich. Eine Aufwandsentschädigung, die die steuerfreie ehrenamtliche Vergütung nicht überschreiten darf, kann jedoch gewährt werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist vom Vorstand festzulegen.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
Sämtliche Änderungen in den persönlichen Verhältnissen wie Geburten, Änderungen im Familienstand, Umzug, Kontoänderungen etc. sind dem Vorstand umgehend anzuzeigen.
Für Familienmitglieder unter 18 Jahren besteht kein Anspruch auf die Beihilfe nach
§ 4, wenn diese beitragsfreien Angehörigen der Nachbarschaftshilfe nicht gemeldet worden sind.
§ 10 Auflösung
Zu dem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der zur einberufenen Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
Etwa vorhandenes Vermögen ist nach einem von der Versammlung zu beschließenden Plan zugunsten der Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Bei einem Zusammenschluss mit anderen Sterbekassen geht das Vermögen in die neue vereinigte Sterbekasse über.